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PPWR 2026: Was Onlinehändler bei Versandverpackungen jetzt beachten sollten

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR, grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie verändert schrittweise die Anforderungen an Verpackungen und betrifft damit nicht nur Verpackungshersteller, sondern auch Importeure, Händler und viele Onlinehändler.

Doch was bedeutet die PPWR konkret für Unternehmen, die Waren verpacken und versenden? Müssen Versandverpackungen jetzt ausgetauscht werden? Welche Unterlagen sollten beim Lieferanten angefordert werden? Und welche Besonderheiten gelten für Verpackungen unter einer eigenen Marke?

Dieser Überblick fasst die wichtigsten Punkte verständlich zusammen.

Was bedeutet PPWR?

PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Auf Deutsch heißt sie Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die vollständige Bezeichnung lautet Verordnung (EU) 2025/40.

Anders als die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie muss die PPWR nicht erst vollständig in nationales Recht umgesetzt werden. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Die PPWR soll den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung erfassen – von ihrer Gestaltung und Herstellung über die Verwendung bis hin zur Sammlung, Sortierung und Verwertung als Verpackungsabfall.

Zu ihren zentralen Zielen gehören:

  • unnötige Verpackungen zu vermeiden,

  • das Gewicht und Volumen von Verpackungen zu reduzieren,

  • die Recyclingfähigkeit zu verbessern,

  • den Einsatz von Rezyklaten zu erhöhen,

  • problematische Stoffe zu begrenzen,

  • Mehrweglösungen in bestimmten Bereichen zu fördern,

  • und die Menge an Verpackungsabfällen langfristig zu senken.

Seit wann gilt die PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Seit dem 12. August 2026 wird sie grundsätzlich angewendet.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Anforderungen der Verordnung bereits gleichzeitig und vollständig erfüllt werden müssen. Zahlreiche Vorschriften gelten erst zu späteren Zeitpunkten. Andere Anforderungen müssen zudem noch durch technische Standards, Berechnungsmethoden oder ergänzende Rechtsakte konkretisiert werden.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur den 12. August 2026 betrachten, sondern einen schrittweisen Umsetzungsprozess einplanen.

Wichtig ist jetzt vor allem, die eigenen Verpackungen, Lieferketten und Zuständigkeiten zu kennen und die erforderlichen Informationen systematisch zusammenzutragen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die PPWR unterscheidet verschiedene Wirtschaftsakteure. Dazu können insbesondere gehören:

  • Hersteller von Verpackungen,

  • Importeure,

  • Lieferanten und Vertreiber,

  • Unternehmen, die verpackte Produkte anbieten,

  • Onlinehändler,

  • Fulfillment-Dienstleister,

  • sowie Händler mit Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke.

Welche Pflichten ein Unternehmen konkret treffen, hängt unter anderem davon ab, welche Rolle es innerhalb der Lieferkette einnimmt.

Ein Händler, der eine fertige Standardverpackung eines anderen Herstellers einkauft und unverändert weiterverkauft, kann rechtlich anders einzuordnen sein als ein Unternehmen, das Verpackungen unter seiner eigenen Marke herstellen lässt.

Besondere Bedeutung von Eigenmarken

Verpackungen unter einer eigenen Handelsmarke verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Nach den im August 2026 aktualisierten FAQ der Europäischen Kommission kann ein Unternehmen als Hersteller im Sinne der PPWR gelten, wenn es Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen lässt. Das kann auch dann relevant sein, wenn eine standardisierte Verpackung ausgewählt und an deren technischer Gestaltung nichts verändert wurde.

Entscheidend ist daher nicht ausschließlich, wer eine Verpackung tatsächlich produziert hat. Auch die Verwendung des eigenen Namens oder der eigenen Marke kann Einfluss auf die rechtliche Rolle und die damit verbundenen Pflichten haben.

Unternehmen mit Eigenmarken sollten deshalb klären:

  • Wer ist nach der PPWR der Hersteller der Verpackung?

  • Wer erstellt und verwaltet die technische Dokumentation?

  • Wer stellt gegebenenfalls eine EU-Konformitätserklärung aus?

  • Welche Material- und Prüfunterlagen liegen vor?

  • Wie werden Änderungen an Material oder Produktion dokumentiert?

  • Welche Informationen müssen innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden?

Diese Fragen sollten möglichst eindeutig mit dem tatsächlichen Produzenten beziehungsweise Lieferanten vereinbart und schriftlich dokumentiert werden.

Was ändert sich bei Versandverpackungen?

Versandverpackungen bleiben auch unter der PPWR erlaubt. Die Verordnung verbietet weder Kartons noch Luftpolster, Schutzpolster oder Füllmaterial grundsätzlich.

Der Fokus liegt vielmehr darauf, Verpackungen so zu gestalten und einzusetzen, dass sie ihre Schutzfunktion mit einem möglichst angemessenen Material-, Gewichts- und Volumeneinsatz erfüllen.

Dabei sind insbesondere folgende Bereiche relevant:

1. Verpackungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden

Eine Versandverpackung soll das Produkt zuverlässig vor Stößen, Druck, Feuchtigkeit und anderen Transportbelastungen schützen. Gleichzeitig sollen unnötig große Kartons und vermeidbares Verpackungsvolumen reduziert werden.

Für Onlinehändler bedeutet das: Die kleinste Verpackung ist nicht automatisch die beste. Entscheidend ist eine ausgewogene Lösung zwischen Produktschutz und Materialeinsatz.

Eine zu knapp bemessene Verpackung kann Transportschäden verursachen. Wird ein beschädigtes Produkt ersetzt und erneut versendet, entstehen zusätzliche Waren-, Transport- und Verpackungsaufwände. Auch das sollte bei der Auswahl einer geeigneten Verpackung berücksichtigt werden.

2. Leerraum im Paket gewinnt an Bedeutung

Die PPWR sieht für bestimmte Verpackungsarten künftig Vorgaben zum maximalen Leerraum vor. Besonders relevant ist dies für Transport-, Verkaufs- und E-Commerce-Verpackungen.

Unternehmen sollten deshalb bereits heute prüfen:

  • Gibt es unnötig große Versandkartons?

  • Lassen sich die verwendeten Kartongrößen besser an das Sortiment anpassen?

  • Kann eine andere Schutzverpackung das Gesamtvolumen reduzieren?

  • Wird Füllmaterial nur dort eingesetzt, wo es für Fixierung und Schutz notwendig ist?

  • Können mehrere Produkte sicher in einer gemeinsamen Verpackung versendet werden?

Dabei darf die Reduzierung des Leerraums nicht dazu führen, dass der erforderliche Produktschutz verloren geht.

3. Recyclingfähigkeit wird wichtiger

Die PPWR führt schrittweise verbindlichere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ein. Ziel ist, dass Verpackungen künftig nicht nur theoretisch, sondern zunehmend auch unter realen Bedingungen recyclingfähig sind.

Bei der Beurteilung können unter anderem folgende Aspekte eine Rolle spielen:

  • verwendete Grundmaterialien,

  • Materialkombinationen,

  • Klebstoffe und Klebebänder,

  • Druckfarben und Beschichtungen,

  • Etiketten und Verschlüsse,

  • Trennbarkeit einzelner Bestandteile,

  • sowie die vorhandenen Sammel- und Recyclingstrukturen.

Konkrete Bewertungskriterien und Leistungsklassen werden teilweise erst durch weitere Rechtsakte und technische Standards präzisiert. Pauschale Aussagen wie „vollständig PPWR-konform“ sollten deshalb nur verwendet werden, wenn sie für das konkrete Produkt und die jeweils anwendbaren Anforderungen nachvollziehbar belegt werden können.

4. Materialinformationen müssen nachvollziehbar sein

Verpackungsunternehmen und gewerbliche Verwender benötigen künftig verlässlichere Informationen über die eingesetzten Materialien.

Je nach Produkt und eigener Rolle in der Lieferkette können beispielsweise folgende Unterlagen relevant werden:

  • genaue Materialbeschreibung,

  • Angaben zur Materialzusammensetzung,

  • Informationen zu enthaltenen Stoffen,

  • technische Datenblätter,

  • Prüfberichte oder Lieferantenerklärungen,

  • Informationen zu Druckfarben, Klebstoffen und Klebebändern,

  • Angaben zur Recyclingfähigkeit,

  • Produktions- und Artikelidentifikation,

  • sowie gegebenenfalls eine EU-Konformitätserklärung.

Welche Dokumente tatsächlich erforderlich sind, muss für die jeweilige Verpackung und die Rolle des Unternehmens geprüft werden. Eine einfache Werbeaussage des Lieferanten ersetzt keine belastbare technische Dokumentation.

Benötigt jede Verpackung eine Konformitätserklärung?

Die PPWR sieht ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen vor. Damit soll dokumentiert werden, dass die jeweils anwendbaren Anforderungen erfüllt sind.

In der Praxis muss jedoch genau geprüft werden:

  • welche Vorschriften für die konkrete Verpackung bereits anwendbar sind,

  • wer rechtlich als Hersteller gilt,

  • welche Nachweise erforderlich sind,

  • und wer die Erklärung ausstellen und bereithalten muss.

Ein Händler sollte daher nicht ungeprüft selbst eine Konformitätserklärung für zugekaufte Verpackungen erstellen. Zunächst ist zu klären, welche Verantwortung der tatsächliche Produzent, der Importeur, der Markeninhaber und der Händler jeweils tragen.

Bei Eigenmarken ist diese Prüfung besonders wichtig.

Was sollten Onlinehändler jetzt tun?

Für kleine und mittlere Onlinehändler empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen.

Schritt 1: Verpackungen erfassen

Erstellen Sie eine Übersicht aller regelmäßig verwendeten Verpackungskomponenten, zum Beispiel:

  • Versandkartons,

  • Versandtaschen,

  • Luftpolstertaschen,

  • Luftpolsterfolien,

  • Füllmaterial,

  • Klebebänder,

  • Etiketten,

  • Beutel,

  • Innenverpackungen,

  • und zusätzliche Produktschutzverpackungen.

Schritt 2: Lieferanten und Zuständigkeiten erfassen

Dokumentieren Sie, von welchem Lieferanten die jeweilige Verpackung stammt und unter welchem Namen oder welcher Marke sie angeboten wird.

Prüfen Sie insbesondere, ob Sie Verpackungen unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke herstellen lassen.

Schritt 3: Produktinformationen anfordern

Fragen Sie bei Ihren Lieferanten nach verfügbaren Materialdaten, technischen Datenblättern, Prüfunterlagen und Informationen zur PPWR.

Achten Sie dabei auf konkrete Angaben. Eine pauschale Aussage wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ beantwortet nicht, aus welchen Materialien eine Verpackung besteht und welche Anforderungen sie erfüllt.

Schritt 4: Verpackungsgrößen überprüfen

Analysieren Sie, ob die verwendeten Kartons und Schutzverpackungen zu Ihren typischen Produkten passen. Häufig lässt sich das Versandvolumen bereits durch eine bessere Auswahl vorhandener Größen reduzieren.

Schritt 5: Unterlagen zentral ablegen

Technische Informationen und Lieferantenerklärungen sollten einer konkreten Artikelnummer oder Verpackung eindeutig zugeordnet werden können. Auch Versionsstand, Ausstellungsdatum und Lieferant sollten nachvollziehbar sein.

Schritt 6: Aussagen gegenüber Kunden prüfen

Werbeaussagen wie „recyclingfähig“, „kompostierbar“, „biologisch abbaubar“ oder „PPWR-konform“ sollten nur verwendet werden, wenn sie sachlich richtig und ausreichend belegbar sind.

Produktschutz und Verpackungsvermeidung gehören zusammen

Die Reduzierung von Verpackungsmaterial ist ein wichtiges Ziel. Eine funktionierende Versandverpackung muss jedoch weiterhin ihre wichtigste Aufgabe erfüllen: das Produkt während Lagerung, Handling und Transport zu schützen.

Gerade bei zerbrechlichen oder empfindlichen Waren können passgenaue Schutzlösungen helfen, Schäden zu vermeiden und gleichzeitig das Versandvolumen zu begrenzen.

Beispiele sind:

Welche Verpackung geeignet ist, hängt immer vom Produkt, seinem Gewicht, seiner Empfindlichkeit und den Belastungen des jeweiligen Versandweges ab.

Wie bereitet sich SebaPack auf die PPWR vor?

SebaPack beschäftigt sich intensiv mit den neuen europäischen Anforderungen an Verpackungen.

Dazu gehört insbesondere, gemeinsam mit Herstellern und Lieferanten relevante Informationen über Materialien und Verpackungskomponenten zusammenzutragen. Ziel ist es, die verfügbaren Produktinformationen nachvollziehbar zu dokumentieren und Kunden bei der Auswahl geeigneter Versand- und Schutzverpackungen zu unterstützen.

Da zahlreiche Detailanforderungen der PPWR schrittweise gelten oder noch weiter konkretisiert werden, wird dieser Prozess fortlaufend weitergeführt. Produktinformationen werden deshalb ergänzt und aktualisiert, sobald neue belastbare Angaben und anwendbare Vorgaben vorliegen.

Häufige Fragen zur PPWR

Sind Kunststoffverpackungen seit August 2026 verboten?

Nein. Die PPWR enthält kein allgemeines Verbot von Kunststoffverpackungen. Sie stellt jedoch schrittweise Anforderungen an Materialeinsatz, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und bestimmte Verpackungsformate.

Gilt die PPWR auch für Füllmaterial?

Ob ein konkretes Füllmaterial als Verpackung oder Verpackungsbestandteil einzuordnen ist, hängt von seiner Funktion und Verwendung ab. Materialien, die ein Produkt während des Transports schützen oder im Paket fixieren, können von den Verpackungsvorschriften erfasst werden.

Darf man weiterhin Luftpolsterverpackungen einsetzen?

Ja. Luftpolsterverpackungen sind nicht grundsätzlich verboten. Sie sollten jedoch bedarfsgerecht eingesetzt und auf Produktgröße, Gewicht und Schutzbedarf abgestimmt werden.

Bedeutet „biologisch abbaubar“ automatisch „PPWR-konform“?

Nein. Biologische Abbaubarkeit beschreibt nur eine bestimmte Materialeigenschaft. Die PPWR umfasst zahlreiche weitere Anforderungen. Der Begriff ist deshalb nicht mit einer umfassenden Konformitätsaussage gleichzusetzen.

Müssen Onlinehändler ihre Verpackungen sofort austauschen?

Ein pauschaler Austausch sämtlicher Verpackungen ist nicht vorgesehen. Unternehmen sollten stattdessen prüfen, welche Anforderungen für ihre Verpackungen gelten, welche Übergangsregelungen bestehen und ob ausreichende Unterlagen vorhanden sind.

Was gilt für Verpackungen mit dem eigenen Firmenlogo?

Wird eine Verpackung unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke hergestellt, kann das Unternehmen nach der PPWR als Hersteller gelten. Daraus können zusätzliche Pflichten entstehen. Die konkrete Einordnung sollte im Einzelfall geprüft werden.

Fazit: Jetzt Transparenz in die Verpackungsprozesse bringen

Die PPWR ist kein einmaliger Stichtag, sondern der Beginn eines mehrjährigen Veränderungsprozesses. Viele Anforderungen werden stufenweise wirksam und durch weitere Vorgaben konkretisiert.

Onlinehändler sollten jetzt vor allem Transparenz schaffen: Welche Verpackungen werden verwendet? Wer hat sie hergestellt? Aus welchen Materialien bestehen sie? Welche Unterlagen liegen vor? Und sind Verpackungsgröße und Schutzwirkung sinnvoll aufeinander abgestimmt?

Wer diese Fragen frühzeitig beantwortet und seine Dokumentation strukturiert aufbaut, ist auf die kommenden Anforderungen deutlich besser vorbereitet.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Einordnung kann von der jeweiligen Verpackung, Lieferkette und Tätigkeit des Unternehmens abhängen.

Quellen und weiterführende Informationen

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